Wie hoch sind Inkassokosten?
Wie hoch dürfen Inkassokosten sein? Und wer muss sie bezahlen? Das Inkassorecht kann manchmal undurchsichtig sein. Aus diesem Grund erklären wir im Folgenden wie sich Inkassogebühren berechnen, wann Sie zu hoch sind und ob das alles der Gläubiger oder Schuldner bezahlen muss.
- Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
- Gleiche Vergütung für Inkasso und Rechtsanwälte
- Sind die berechneten Inkassokosten zu hoch?
- Rechenbeispiel für Inkassogebühren
- Was sind Auslagen im Inkassoschreiben?
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Im September 2013 wurde im Bundesrat das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” verabschiedet, welches unter anderem die Arbeit von Inkassounternehmen reguliert. Mit dem Gesetz sollte der Bereich Inkasso transparenter und dem Verbraucher mehr Sicherheit im Fall eines Missbrauchs geboten werden.
Straetus begrüßt diese Initiative sehr, zumal dadurch drei wichtige Regelungen getroffen werden:
- Zum einen wird durch neue Darlegungs- und Informationspflichten gewährleistet, dass der Schuldner die geltend gemachten Forderungen bestmöglich nachvollziehen kann.
- Zum anderen wird die Aufsicht über Inkassounternehmen verbessert. Beide Maßnahmen werden dem Image der Inkassobranche zuträglich sein.
- Die dritte getroffene Regelung betrifft die Höhe der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.
Dieses Gesetz ist ein Schritt zu mehr Klarheit und Transparenz für den Schuldner.


Gleiche Vergütung für Inkasso und Rechtsanwälte
Des Weiteren ist dem Bundesjustizministeriums die Möglichkeit gegeben, bei beispielsweise monatlich mehr als hundert gleichartigen Forderugen von ein und demselben Gläubiger einen Höchstsatz festzulegen.
Sind die berechneten Inkassokosten zu hoch?
Die Inkassogebühren orientieren sich am Gegenstandwert, also der Höhe der Forderung. Sie können in der Rechtsanwaltsgebührentabelle im RVG nachvollzogen werden. Inkassokosten – auch Geschäftsgebühr genannt – werden dem Schuldner beim außergerichtlichen Mahnverfahren neben der Hauptforderung berechnet.
Mit dem ersten Mahnschreiben fällt eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VVRVG von 0,5 bis 1,3 an, (nur) bei umfangreichen oder schwierigen Fällen auch eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 2,5 nach der Anm. zu Nr. 2300 VVRVG.
Eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit kann in folgenden Fällen begründet werden und hat höhere Kosten für den Schuldner zur Folge:

- Vielfache Wohnungswechsel des Schuldners mit der Notwendigkeit von Aufenthaltsermittlungen
- Mehrfacher Schriftverkehr mit zusätzlichen Telefonaten, die über kurze Mitteilungen, Sachstandsanfragen und Informationsbeschaffung hinausgehen; Austausch widerstreitender Argumente
- Umfassendes Aktenstudium beziehungsweise aufwendige Recherche einer streitigen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum
Daneben können weitere Gebühren anfallen zum Beispiel wegen Außendienstbesuchen oder aufgrund von Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VVRVG anfallen. Die sogenannten Nebenforderungen müssen jedoch im Mahnschreiben aufgeschlüsselt werden, um dem Schuldner das Nachvollziehen zu ermöglichen.
Rechenbeispiel für Inkassogebühren
Erhalten Sie ein Inkassoschreiben müssen Sie in der Regel nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die Nebenforderungen bezahlen. Das folgende Beispiel zeigt die Gesamtforderung für eine offene Forderung von 1000 Euro:
Offene Forderung | 1000 € |
Erstattungsfähige Inkassokosten nach 1,3-Gebühr | 104 € |
Auslagenpauschale | 20 € |
Gesamtforderung | 1.124 € |
Sollte die Forderung noch immer nicht bezahlt werden, erhöht sich der Gesamtbetrag im Rahmen eines eventuell gerichtlichen Mahnverfahrens weiter. Es ist somit unbedingt ratsam, spätestens nach Erhalt einer Inkassomahnung die Zahlung zu leisten. Sollten Sie einen Inkassobrief von Straetus erhalten haben und es sind Unklarheiten aufgetreten, sollten Sie sich zunächst mit uns in Verbindung setzen, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.
Was sind Auslagen im Inkassoschreiben?
Auslagen sind Kosten für Porto, Büromaterial etc. Grundsätzlich ist eine Auslagenpauschale in Höhe von 20% der erstattunsgsfähigen Inkassokosten erlaubt, maximal jedoch 20 €.
Es gibt jedoch noch weitere erstattungsfähige Auslagen:
- Vom Rechtsanwalt/Inkassounternehmen verauslagte Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten
- Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 KVGKG)
- Auf den Fall bezogene Auskunft bei einer Kreditauskunft (Gerold/Schmidt, RVG, Vorbem. 7 Rn. 4)
- Gezielte Recherchekosten in einer juristischen Datenbank
- Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners (Gerold/Schmidt, RVG, Vorbem. 7 Rn. 13; LG Hannover AnwBl. 89, 687)
